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I. Einführung
II. Fortbildungskosten oder Berufsausbildungskosten
1. Berufsausbildungskosten
2. Fortbildungskosten
3. Abgrenzung des Bundesfinanzhofs
III. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
IV. Was ist, wenn ich in dem Jahr kein Einkommen hatte?
V. Was ist, wenn ich nach dem MBA-Studium im Ausland arbeite?
VI. Umfang der Fortbildungskosten
I. Einführung
Aus Unwissenheit machen viele Teilnehmer an MBA-Programmen keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die Kosten des MBA Studiums von der Steuer abzusetzen. Und das, obwohl regelmäßig die finanzielle Belastung des MBA-Studiums durch Steuerersparnisse erheblich gemindert werden kann. Es kann deshalb nicht nachdrücklich genug auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick darüber geben, unter welchen Voraussetzungen die mit dem MBA-Studium in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten von ihrem in Deutschland steuerpflichtigen Einkommen abziehbar sind.
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die folgenden Ausführungen die unverbindlichen Rechtsauffassungen unserer Steuerexperten wiedergeben und lediglich Informationszwecken dienen. Für eine verbindliche Steuerberatung, die sich speziell mit Ihrem Fall auseinandersetzt, müssten Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Steuerrecht) wenden.
II. Fortbildungskosten oder Berufsausbildungskosten
Wovon hängt es ab, ob beziehungsweise in welchem Umfang Sie die Kosten Ihres MBA-Studiums von der Steuer absetzen können? Steuerrechtlich wird zwischen Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden.
1. Berufsausbildungskosten
Berufsausbildungskosten können lediglich bis zu einem vergleichsweise bescheidenen Höchstbetrag von 1.200 Euro als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Unter Berufsausbildungskosten versteht das Gesetz alle Maßnahmen, durch die erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen. Es handelt sich vor allem um die Kosten einer Erstausbildung oder einer Umschulung. Berufsausbildungskosten werden nach der Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn objektive Umstände die Absicht erkennen lassen, aufgrund der Ausbildung später eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
2. Fortbildungskosten
Fortbildungskosten sind demgegenüber in ihrer gesamten Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abziehbar. Dazu gehören Aufwendungen, die getätigt werden, um Kenntnisse im Bereich des erlernten und ausgeübten Berufs zu vertiefen und zu erweitern, oder die dazu dienen, den Anforderungen des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes zu genügen.
In steuerlicher Hinsicht ist es für Sie deshalb von entscheidendem Interesse, ob die Kosten Ihres MBA-Studium Fortbildungskosten wären (vollständig steuerlich absetzbar) oder allenfalls als Berufsausbildungskosten eingeordnet werden könnten (höchstens 1.200 Euro absetzbar).
3. Abgrenzung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Zusatzstudium Fortbildungskosten sind, wenn
- jemand bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen hat (Erststudium)
- und dieses Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hat
- und wenn es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und das nicht den Wechsel zu einem anders gearteten Beruf ermöglicht.
Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Beispiel im Falle eines Betriebswirtes (Fachhochschulstudium) erfüllt, der anschließend einen MBA erwarb. Die Zulassungsvoraussetzung war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Berufsart des Klägers habe sich durch das MBA-Studium nicht geändert.
In diesem Zusammenhang stellt der Bundesfinanzhof fest, dass
"... das MBA-Studium darauf angelegt (ist), mit allen Bereichen des Managements vertraut zu machen und Generalisten-Wissen zu vermitteln, um dadurch
Betriebs- und Volkswirten
Technikern,
Juristen,
Natur- und Geisteswissenschaftlern
gleichermaßen Spezialwissen für Führungsaufgaben zu vermitteln. Es erfüllt damit als stark Praxis orientiertes Kurzstudium die Kriterien eines Aufbaustudiums, welches nicht den Wechsel in eine andere Berufsart ermöglicht, sondern den Kläger als einen mit speziellem Zusatzwissen ausgestatteten Betriebswirt ausweist."
(Quelle: Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1996, Teil II, Seite 452)
Dieses Urteil eröffnet unseres Erachtens für die Absolventen diverser Erststudiengänge die Möglichkeit, die Kosten des MBA-Studiums als Fortbildungskosten und damit als vollständig abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln.
Wir möchten Ihnen empfehlen zu prüfen, inwieweit die Argumentation des Bundesfinanzhofs auf Sie zutrifft. Vor allem sollten Sie die folgenden Fragen für sich beantworten:
a. Haben Sie ein Erststudium abgeschlossen?
b. Wenn ja: Sind Sie Absolvent eines der vom Bundesfinanzhof ausdrücklich erwähnten Studiengänge: Betriebs- und Volkswirte, Techniker, Juristen, Natur- und Geisteswissenschaftler?
Wenn das auf Sie zutrifft, sollten Sie gute Chancen haben, die Kosten eines MBA-Studiums als Werbungskosten absetzen zu können. Setzen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung an und verweisen Sie in einer Anlage zur Steuererklärung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs: Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1996, Teil II, Seite 452.
Wenn Sie stattdessen unter keine dieser Gruppen fallen, empfehlen wir die folgenden Überlegungen:
Trifft die Argumentation des Bundesfinanzhofs dennoch auf Sie zu, sprich erhalten Sie durch den MBA eine Zusatzausbildung, die Ihre im Erststudium erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt, anstatt den Wechsel in einen anders gearteten Beruf zu ermöglichen? In diesem Zusammenhang haben Sie notfalls die Möglichkeit, gegenüber den Finanzbehörden zu argumentieren. Setzen Sie zunächst aber einfach nur die Kosten in Ihrer Steuererklärung an und erläutern Sie in einer Anlage zur Steuererklärung knapp, dass der Bundesfinanzhof die Kosten eines MBA-Studiums als Fortbildungskosten anerkennt (Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 1996, Teil II, Seite 452).
Wenn das Finanzamt Ihnen daraufhin entgegenhalten sollte, dass es sich lediglich um Berufsausbildungskosten handele (Höchstbetrag 1.200 Euro), legen Sie umgehend Einspruch ein und nehmen dann ausführlicher zu Ihrem Fall Stellung: Begründen Sie möglichst überzeugend, weshalb der MBA lediglich die Vertiefung Ihrer im Erststudium erworbenen Kenntnisse ist, nicht anders als bei Betriebs- und Volkswirten, Technikern, Juristen, Natur- und Geisteswissenschaftlern. Orientieren Sie sich bei Ihrer Argumentation ruhig an diesen vom Bundesfinanzhof ausdrücklich erwähnten Berufsgruppen (siehe oben) und erklären Sie, warum Ihr Fall in den wesentlichen Punkten vergleichbar ist und daher auf der Grundlage der oben genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht anderes behandelt werden könne (Zielrichtung der Argumentation: Hätte der Bundesfinanzhof anhand dieser Maßstäbe über meinen Fall zu entscheiden gehabt, hätte er auch mir den Werbungskostenabzug in voller Höhe gestattet).
III. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
Insoweit die Kosten des MBA-Studiums steuerlich abziehbar sind siehe oben II), hat dies grundsätzlich in der Steuererklärung für das Jahr zu geschehen, in dem die jeweiligen Kosten entstanden sind. Über das Einkommen hinausgehende Kosten sind in das Vorjahr zurückzutragen (Steuererstattung) und - sofern noch weitere Kosten verbleiben - in zukünftige Jahre vorzutragen.
IV. Was ist, wenn ich in dem Jahr kein Einkommen hatte?
Wenn Sie in dem Jahr, in dem die jeweiligen Kosten entstanden sind, gar kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen hatten, können Sie, wie bereits erwähnt, die entstandenen Kosten in das Vorjahr zurücktragen und dadurch eine Steuererstattung für das Vorjahr erhalten. Danach verbleibende Kosten können Sie unbegrenzt in die Zukunft vortragen und dann von zukünftigen Einnahmen abziehen. Das funktioniert natürlich nur, wenn Sie später auch in Deutschland Einnahmen haben.
Bitte beachten Sie dabei: Auch der so genannte Grundfreibetrag gehört zum Einkommen (Grundtabelle, Jahr 2000: 13.499 DM; 2001: 14.093 DM; 2002: 7.235 Euro). Für den Fall, dass Sie im Jahr der Entstehung der Kosten nur sehr geringe Einnahmen haben (z.B. 5000 Euro), bedeutet das: Sie müssten auf das Einkommen von 5000 Euro zwar ohnehin keine Steuern zahlen; denn dieser Betrag befindet sich innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrages. Sie müssen aber dennoch die MBA-Kosten erst einmal um die 5000 Euro kürzen. Lediglich die nach Abzug der 5000 Euro verbleibenden MBA-Kosten können in das Vorjahr zurückgetragen beziehungsweise in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
V. Was ist, wenn ich nach dem MBA-Studium im Ausland arbeite?
Die Ausgaben für das MBA-Studium müssen durch steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sein.
Eine solche Veranlassung wird selbst dann angenommen, wenn vor dem MBA-Studium die eigentliche Berufstätigkeit noch gar nicht aufgenommen wurde. Es handelt sich in dem Fall um so genannte vorweggenommene Werbungskosten (im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung), sofern ein klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung besteht.
Nicht absetzbar sind hingegen Aufwendungen, die durch (zukünftige) steuerfreie Einnahmen veranlasst sind. Dazu zählen Auslandseinkünfte, die in Deutschland nicht zu versteuern sind. Das bedeutet, dass die Abziehbarkeit der Werbungskosten gefährdet sein kann, wenn Sie nach Abschluss des Studiums nicht - wenigstens zunächst - im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Nach unserer Auffassung sollte es allerdings nicht wirklich entscheidend sein, ob sie später tatsächlich in Deutschland zu versteuernde Einkünfte erzielen. Stattdessen ist maßgeblich ihre Motivationslage in dem Moment, in dem die Kosten entstanden sind, also bei Bezahlung der Studiengebühren und der sonstigen abzugsfähigen Kosten. Wenn Sie glaubhaft erklären können, dass Sie zu diesen Zeitpunkten jeweils noch beabsichtigt hatten, anschließend eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen, und dass Sie sich dann erst später dafür entschieden haben, (zunächst) berufliche Erfahrungen im Ausland zu sammeln, sollte Ihnen der Werbungskostenabzug von vorherigen oder späteren Inlandseinkünften eigentlich gestattet werden. Wenn diese Auffassung von Ihrem Finanzamt geteilt werden sollte, bliebe allerdings noch abzuwarten, was das Finanzamt als Beleg für diese von Ihnen behauptete Motivation verlangen wird. Die Möglichkeit, die MBA-Kosten als Werbungskosten abzuziehen, ist in solchen Fällen demnach recht unsicher.
VI. Umfang der Fortbildungskosten
Sollten die Aufwendungen des MBA-Studiums in Ihrem Fall Fortbildungskosten sein (dazu oben II.), können Sie die Aufwendungen, die die eigentliche Dienstleistung zum Zwecke der Fortbildung mit sich bringt, als Werbungskosten abziehen. Es gelten die üblichen Grundsätze für Werbungskosten. Es sollen hier deshalb einige kurze Hinweise genügen. Abziehbar sind vor allem ihre Studiengebühren, Studienmaterialien, etc.. Gegebenenfalls sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (z.B. Unterkunfts-, Verpflegungskosten) absetzbar.
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